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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr.  27/2004
Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer)

Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu  dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.
Die Klägerin, ein  Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190- Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-  Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr  rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers  nicht bemerkbar. Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet äber die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des  Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der  Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten  entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer  nicht eingeschlichen hätte.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten  0190-Mehrwertdienstetarifen.

Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen  Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden  Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin  und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den  Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe - sie muß nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen - , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Mißbrauchs der  0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlaß zu  Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige  Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.

Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03
Karlsruhe, den 5. März 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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